Allgemeine Geschäftsbedingungen für Metallbauarbeiten

Bereich Konstruktionstechnik (Stand: Mai 2017)

§ 1

Geltung der Bedingungen
Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2

Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche Leistung

1. Wird der Unternehmer bezüglich einzubauendem Material nicht selbst beliefert,
obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen
aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag
zurücktreten.

2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von
einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon
erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.

3. Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer
Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen.
Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu
vergüten.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene
Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen.

§ 3

Gewährleistung/Mängelrechte

1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand
mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt
innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikationsoder
Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter
Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern
oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

2. Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie
sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung
durch den Unternehmer bereit zu halten.

3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für
das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte
Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat,
nicht widerlegt.

4. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.

5. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits
errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr
ab Abnahme.
Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an
einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer
beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür,
sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

§ 4

Aufwendungsersatz

Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung
nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin
schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft
unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel
vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen.
Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.

§ 5

Haftungsbegrenzung
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt
sind.

Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.

§ 6

Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das
Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem
Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der
folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die
Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits
jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände
auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an
den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den
Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit
anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer
der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis
des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im
Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der
neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.

5. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar
gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Seite 4
Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände,
die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.

6. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa
entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich
der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.

7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

8. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden
Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des
Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 %
übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur
entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht
oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer
unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die
Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der
Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände
zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte,
die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.

10. Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere
die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer
unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen
gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden
offenzulegen.

§ 7

Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und
Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden die den
wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine
Regelungslücke vorliegen sollte.

§ 8

Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen
Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme der Regelung des CISG.

§ 9

Verbraucherstreitbeilegung

Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.